P: +41 79 816 82 40
E: info@swiss-te.ch
A: Swiss Technologies by Rocky Capital AG, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich, Schweiz

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Das Rechtsverhältnis zwischen Swiss Technologies by Rocky Capital AG, CH 8005 Zürich (nachfolgend: "SWISS TECH") einerseits und dem Kunden der SWISS TECH (nachfolgend: "Kunde") andererseits, der Dienstleistungen oder Produkte der Swiss Tech in Anspruch nimmt, wird durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) geregelt.

1.2 Der Kunde akzeptiert die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen durch die Vereinbarung (mündlich, schriftlich oder elektronisch) oder durch die Nutzung der von SWISS TECH angebotenen Dienstleistungen als integrierenden Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und SWISS TECH.

1.3 Erfolgt die Bestellung des Kunden über den Bestellmodus auf der SWISS TECH-Homepage oder auf andere elektronische Weise, so ist sie bis zu ihrer Annahme oder Nichtannahme durch SWISS TECH verbindlich.

1.4 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen für alle Angebote und Verträge von SWISS TECH, insbesondere auch für "SLA" oder spezifische Kundenverträge.

1.5 Die Annahme der AGB verpflichtet den Kunden, die von SWISS TECH angebotenen Dienstleistungen nach Massgabe der vorliegenden AGB zu nutzen. Besondere Regelungen im jeweiligen Vertrag zwischen dem Kunden und SWISS TECH bleiben vorbehalten.

1.6. Begriffe in der Einzahl stehen gleichzeitig für die Mehrzahl und umgekehrt. Begriffe für ein Geschlecht stehen auch für das andere Ge-schlecht. Begriffe, die für Personen stehen, schliessen Personengesellschaften, nicht eingetragene Gesellschaften sowie Partnerschaften mit ein und umgekehrt.

1.7 Die vorliegenden AGB können von SWISS TECH jederzeit aus technischen oder marktbedingten Gründen aktualisiert, ergänzt oder geändert werden, sofern diese Änderungen für den Kunden nicht unzumutbar sind. Die neuen AGB werden dem Kunden schriftlich und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen, so gelten die neuen AGB als genehmigt.

2. Leistungsumfang und Leistungsverpflichtungen

2.1 SWISS TECH bietet Dienstleistungen (nachfolgend: "Dienstleistungen") aller Art auf dem Gebiet der Informationstechnologie an.

2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und SWISS TECH. Dieser Vertrag ist ausschliesslich massgebend.

2.3 Das weltweite System "Internet" besteht aus unabhängigen, miteinander verbundenen Netzwerken und Computern. SWISS TECH hat nur auf diejenigen Systeme Einfluss, die in ihrem Netzwerk sind. Aus diesem Grund können fehlerfreie Dienste nicht garantiert werden.

2.4. Beide Parteien können jederzeit während der Dauer der Leistungserbringung schriftlich eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen.

2.5. Hiermit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mehraufwand aufgrund Probleme der Hard- und/oder Software sowie nicht vorausseh-barer Integrationsprobleme nicht im vertraglichen Leistungsumfang enthalten sind.

2.6 SWISS TECH stellt die ununterbrochene Verfügbarkeit ihrer Infrastruktur sicher. Zu Wartungszwecken und bei unerwarteten Systemausfällen behält sich SWISS TECH das Recht vor, die Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungen einzuschränken oder für unbestimmte Zeit auszusetzen, jedoch nur so lange wie nötig.

2.7 SWISS TECH hat das Recht, ihre Verpflichtungen aus den Verträgen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben. SWISS TECH bleibt für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Verträgen verantwortlich. Mit der Unterzeichnung der Verträge erklärt sich der Kunde mit dem Einsatz von Unterauftragnehmern bei Swiss Tech oder direkt beim Kunden einverstanden.

2.8 Wird die Leistung von SWISS TECH aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die SWISS TECH nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht, ist SWISS TECH berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern.

2.9. Liefer- und Installationskosten gehen zu Lasten des Kunden.

3. Warenlieferung und -ausfuhr

3.1 Lieferzeitangaben gelten grundsätzlich als unverbindlich. Eine Abweichung hiervon ist nur dann gegeben, wenn SWISS TECH die Lieferzeitangabe als "verbindlich" kennzeichnet. Lieferverzögerungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag aufgrund von Lieferverzögerungen besteht nicht. Ferner verzichtet der Kunde mit der Annahme dieser AGB auf sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber der SWISS TECH wegen verspäteter Lieferung.

3.2 Nutzen und Gefahr des Vertragsgegenstandes gehen auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der SWISS TECH verlassen hat.

3.3 SWISS TECH behält sich das Recht auf Teillieferungen vor. Andere schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und SWISS TECH bleiben vorbehalten.

3.4. Die Wiederausfuhr von Hardware ist aufgrund gesetzlicher Bestimmun-gen grundsätzlich untersagt. Allenfalls ist die Wiederausfuhr nach Erhalt einer Sonderbewilligung gestattet. Der Kunde wird hiermit dazu angehalten, das Ausfuhrverbot bei Veräusserung des Vertragsgegenstandes auf den neuen Besitzer zu übertragen.

4. Garantie

4.1 Für den Erwerb von Fremdprodukten - insbesondere Hard- und Software - gilt für den Kunden die gleiche Gewährleistung, wie sie SWISS TECH vom Hersteller der Fremdprodukte gewährt wird. Die Herstellergarantie deckt nicht die Aufwendungen von SWISS TECH, die durch mangelhafte Hard- und Software entstehen. Ferner sind Aufwendungen, die SWISS TECH nach der Lieferung von Fremdhard- und -software entstehen, von der Herstellergarantie nicht gedeckt. Dazu gehören insbesondere Neuinstallationen von Programmen, Konfiguration von Hardwareteilen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Hard- und Software.

4.2 Garantieleistungen werden grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten am Domizil von SWISS TECH (Zürich, CH) durch entsprechend instruiertes Personal erbracht. Die der SWISS TECH entstehenden und für die Erbringung von Garantieleistungen notwendigen Transport- und/oder Reisespesen sowie weitere damit zusammenhängende Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.

4.3 Ausfälle von SWISS TECH-Dienstleistungen, die infolge ungenügender Instruktion ihres Personals durch den Kunden auftreten, sowie ein Verstoss gegen die Richtlinien von SWISS TECH oder der Hersteller von Hard- und Software, sowie Störungen oder Ausfälle der Stromversorgung, unterliegen nicht der Gewährleistung von SWISS TECH. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen ist jegliches Verbrauchsmaterial wie austauschbare Datenträger, Farbbänder, Toner und dergleichen.

5. Nutzungsrechte an Software und Produkt- oder Servicebezeichnung sowie "Managed Services"

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Kunden ein nicht ausschliessliches, nicht dauerhaftes und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die Leistungen der SWISS TECH (Software sowie Produkt- oder Dienstleistungsbezeichnung) für den eigenen internen Gebrauch zu nutzen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugang zu den von SWISS TECH bezogenen Leistungen erhalten. Dritte gelten nur dann als berechtigt, wenn SWISS TECH ihre schriftliche Zustimmung zur Nutzung der von ihr angebotenen Leistungen durch Dritte erteilt. Soweit Standardprodukte Dritter weitergehende Lizenzbedingungen enthalten, werden diese durch die Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls gültig. Die Weitergabe des Quellcodes darf nur in Absprache und mit ausdrücklicher Zustimmung von SWISS TECH erfolgen.

5.2 Genehmigt SWISS TECH die Übertragung der Nutzungsrechte an einer Software an einen Dritten durch einen zweiseitigen Vertrag mit dem Kunden, so sind alle Kopien mit dem ursprünglichen Copyright-Vermerk sowie allen anderen Schutzvermerken zu versehen.

5.3 Werden im Zusammenhang mit den von SWISS TECH angebotenen Leistungen (Softwareentwicklung oder Realisierung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, so ist der Kunde verpflichtet, SWISS TECH innert fünf Kalendertagen schriftlich zu benachrichtigen. Ohne vorherige Zustimmung von SWISS TECH ist der Kunde nicht berechtigt, rechtliche Schritte einzuleiten. Ferner hat er SWISS TECH auf Verlangen die Abwehr solcher Ansprüche zu überlassen, insbesondere die Führung des Prozesses, einschliesslich des Abschlusses eines Vergleichs.

5.4 Wird die Nutzung der von SWISS TECH angebotenen Leistungen durch den Kunden oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt oder droht nach Ansicht von SWISS TECH eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten, hat SWISS TECH das Recht, zwischen folgenden Massnahmen zu wählen:

(a) Modifikation der Dienste mit Fokus auf die Nicht-Verletzung jeglicher Schutzrechte;

(b) Verschaffung des Rechts gegenüber dem Kunden, dass dieser die Dienste weiter nutzen kann;

(c) Austausch der Dienste durch andere Dienste, welche keine Schutz-rechte verletzen und entweder den Anforderungen entsprechen oder den ersetzten Diensten gleichwertig sind;

(d) Rücknahme der Dienste bzw. Vertragsgegenstände unter Rückerstattung des bezahlten Entgelts abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust an den Kunden.

5.5 Beruht die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept, der Änderung der Leistungen und Produkte durch den Kunden oder dem Betrieb mit nicht von SWISS TECH gelieferten Vertragsgegenständen, gelten die vorstehenden Verpflichtungen für Vertragsgegenstände nicht.

6. Mitteilungen

6.1 Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung einer der Parteien an die andere im Zusammenhang mit den Verträgen hat schriftlich oder als elektronische Nachricht zu erfolgen (im Folgenden: "Mitteilung"). Eine solche Mitteilung gilt als zugegangen:

(a) wenn von Hand oder per Einschreiben zugestellt: zum Zeitpunkt der Zustellung;

(b) Bei elektronischer Nachricht: zum Zeitpunkt des Eingangs der Nachricht, wenn sie während der Geschäftszeiten eingeht, oder eine Stunde nach Beginn des nächsten Geschäftstages. Eine elektronische Nachricht gilt als im Computersystem der empfangenden Partei eingegangen, wenn der Eingang im Computersystem der empfangenden Partei verzeichnet ist, es sei denn, die sendende Partei weist das Gegenteil nach.

6.2 Wird eine elektronische Nachricht versendet, wird die empfangende Partei den Empfang ohne schuldhaftes Zögern gegenüber der sendenden Partei bestätigen. Die bloße Tatsache, dass die sendende Partei keine Empfangsbestätigung erhält, berührt nicht die Gültigkeit der elektronischen Nachricht oder ihre Wirksamkeit.

6.3. Alle technischen und geschäftlichen Informationen, die eine Vertrags-partei von einer anderen Vertragspartei, Partei aus oder in Verbindung mit der Ausführung der Vereinbarungen erhält, sollen gegenüber Dritten vertraulich behandelt werden. Die in diesem Paragraphen festgelegte Verpflichtung trifft nicht auf vertrauliche Informationen zu, die:

(a) zum Allgemeingut gehören, ohne die Vereinbarungen zu verletzen.

(b) vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei beim Empfänger bereits bekannt sind und vorliegen.

(c) vom Empfänger völlig unabhängig von der Offenlegung selbst oder vom Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei entwickelt worden sind.

(d) nachweisbar von einem kommerziell verfügbaren Produkt stammen.

(e) oder die als Folge einer administrativen oder juristischen Handlung offengelegt werden, vorausgesetzt, dass der Empfänger sein Bestes tun wird, die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen zu wahren. Der Empfänger wird die offenlegende Partei umgehend davon informieren, sobald er von einer derartigen Aktion erfährt, um der offenlegenden Partei die Möglichkeit zu geben, rechtliche Schritte zu unternehmen, um diese vertraulichen Informationen vertraulich zu halten.

7. Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Preiserhöhungen

7.1 Der Kunde hat die im Vertrag festgelegten Gebühren für die Dienstleistungen zu bezahlen. Die fälligen periodischen Gebühren werden von SWISS TECH zu Beginn der jeweiligen Periode im Voraus in Rechnung gestellt. Die einmaligen Gebühren werden dem Kunden nach der erstmaligen Erbringung der SWISS TECH-Dienstleistungen in Rechnung gestellt.

7.2 Die Zahlung hat innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Rechnungsdatum ("Fälligkeitsdatum") auf das von SWISS TECH in der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Zahlungseingangs und nicht das Datum der Überweisung massgebend.

7.3 SWISS TECH kann die wiederkehrende Vergütung jährlich für das Folgejahr an die Teuerung des Vorjahres anpassen. Die Anpassung der Vergütung erfolgt gemäss der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK).

7.4. Die Gebührenerhöhung wird wirksam zum Beginn eines neuen Kalender-jahres. Jede weitere Preiserhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Kunde dieser Erhöhung nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über die Gebührenerhöhung schriftlich widerspricht. In diesem Fall wird die betreffende Vereinbarung zum Ablauftag der Erstlaufzeit oder der entsprechenden Verlängerung beendet, und zwar ohne, dass dem Kunden dafür weitere Kosten oder Gebühren entstehen. In der Periode zwischen Benachrichtigung und Beendigung der entsprechenden Vereinbarung wer-den die Dienstleistungen weiterhin unter den ursprünglich vereinbarten Bedingungen geliefert. Falls der Kunde die Dienstleistung(en) nach Ablauf der Erstlaufzeit oder einer vereinbarten Verlängerung weiterhin nutzt, wird diese weitere Nutzung als Annahme der Preiserhöhung gewertet. Diese Preiserhöhung tritt mit rückwirkender Gültigkeit zu dem in der Benachrichtigung über die Preiserhöhung genannten Datum in Kraft.

7.5 Zahlt der Kunde eine aus und im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag geschuldete Gebühr nicht bis zum Fälligkeitsdatum, so ist er in Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Mahnung bedarf. Unbeschadet anderer Rechte, die SWISS TECH nach geltendem Recht zustehen, ist SWISS TECH berechtigt, auf alle fälligen Beträge einen Jahreszins von 12% zu erheben und die Erstattung aller mit der Eintreibung ihrer Forderungen verbundenen Kosten (einschliesslich aller Anwaltskosten und Mehrwertsteuer) zu verlangen.

7.6 Alle vereinbarten Preise für die von SWISS TECH erbrachten Leistungen lauten auf Schweizer Franken und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer öffentlicher Abgaben, sofern nicht anders angegeben.

7.7 Alle vom Kunden aus und im Zusammenhang mit diesen Verträgen zu zahlenden Entgelte sind schuldenfrei und ohne Abzüge für und wegen Steuern, Abgaben oder sonstigen Abzügen zu halten, es sei denn, der Kunde hat Zahlungen wegen Abzügen oder Abgaben zu leisten. In diesem Fall wird der zu zahlende Betrag so erhöht, dass SWISS TECH nach den Abgaben und Abzügen den Nettobetrag erhält, der ohnehin zu zahlen gewesen wäre, wenn die genannten Abzüge nicht verlangt worden wären.

7.8 Alle Beträge, die der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertrag an SWISS TECH zu zahlen hat, verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

7.9. Der Kunde versichert, dass er sich in ordentlichen finanziellen Verhält-nissen befindet und in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 SWISS TECH behält sich das volle und uneingeschränkte Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der gelieferten Ware vor. Dementsprechend behält sich SWISS TECH das Recht vor, einen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.

8.2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist nicht gestattet.

8.3. Schutzrechte gehen nicht auf den Kunden über.

8.4. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für SWISS TECH als Eigentümerin oder Berechtigte, jedoch ohne Verpflichtung für sie.

8.5 Erlischt das (Mit-)Eigentum von SWISS TECH durch Verbindung oder Veräußerung, so wird vereinbart, dass die daraus resultierenden Forderungen des Kunden - im Falle der Verbindung wertanteilig - auf SWISS TECH übergehen.

8.6 SWISS TECH behält sich das Recht vor, überzahlte Beträge ohne ausdrückliche Rückforderung als Vorauszahlung für künftige Forderungen gutzuschreiben. Ein Anspruch auf Verzinsung der Vorauszahlung besteht nicht. Überbezahlte Beträge für Abonnemente können unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 20.00 für inländische Kunden und mindestens CHF 50.00 für ausländische Kunden zurückgefordert und zurückerstattet werden.

9. Weitere Pflichten des Bestellers

9.1 Bestimmte von SWISS TECH angebotene Produkte und Dienstleistungen erfordern eine enge Zusammenarbeit mit dem Kunden. Sind diesbezüglich Zwischenziele sowie Mitwirkungs- und Abnahmepflichten vertraglich vereinbart und kommt der Kunde den entsprechenden Pflichten nicht nach, ist SWISS TECH von ihrer weiteren Leistungspflicht befreit. SWISS TECH kann die bis dahin angefallenen Kosten nach erfolgter Abmahnung zur sofortigen Zahlung in Rechnung stellen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von SWISS TECH angebotenen Dienstleistungen ordnungsgemäss und gesetzeskonform zu nutzen. Zur ordnungsgemässen und rechtmässigen Nutzung gehören insbesondere

(a) Die Übermittlung von Informationen, die für die Nutzung der von SWISS TECH angebotenen Dienstleistungen notwendig sind, sowie die Freischaltung der für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen technischen und digitalen Einrichtungen beim Kunden.

(b) Sicherstellung der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen, soweit dies für die Nutzung der von SWISS TECH angebotenen Dienstleistungen aktuell oder in Zukunft erforderlich ist.

(c) die unverzügliche Meldung von Störungen, erkennbaren Mängeln und Schäden sowie das Treffen aller zumutbaren Massnahmen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen er-möglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.

(d) die Ersetzung der durch die Überprüfung ihrer Infrastruktur entstandenen Auslagen, sofern und soweit sich herausstellt, dass der Kun-de die Störung vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder sie in seinem Verantwortungsbereich lag und dies grobfahrlässig nicht erkannt hatte.

9.3 Änderungen von Personen- oder Firmendaten seitens des Kunden sind SWISS TECH unverzüglich mitzuteilen, ebenso wie weitere tatsächliche oder rechtliche Umstände, die einen wesentlichen Einfluss auf den Vertrag haben oder haben können.

9.4 SWISS TECH behält sich das Recht vor, das Vertragsverhältnis bei einem Verstoss gegen die unter Ziffer 2 genannten Pflichten und nach erfolgloser Abmahnung des Kunden fristlos zu kündigen.

9.5 Der Kunde ist für die Hard- und Softwarekomponenten - einschliesslich Programme, Lizenzierung und Konfiguration - auf seinen Endgeräten verantwortlich. SWISS TECH übernimmt keine Gewähr für einen einwandfreien Betrieb der von ihr angebotenen Dienstleistungen, wenn das Endgerät des Kunden technisch defekt ist oder nicht den von SWISS TECH festgelegten Mindestanforderungen entspricht.

10. Verantwortung des Kunden für Webinhalte und Übermittlung oder Abruf von Daten

10.1 Der Kunde ist für die Art und Weise der Nutzung der SWISS TECH-Dienste sowie für seine eigenen Webinhalte verantwortlich. Insbesondere hat er die folgenden Pflichten zu beachten.

(a) Der Kunde hat den Abruf, das Anbieten von oder das Hinweisen in irgendeiner anderen Weise, insbesondere durch das Setzen von Links, auf Informationen mit rechts- und sittenwidrigen Inhalten zu unterlassen.

(b) Die gültigen Gesetze gegen die Verbreitung rechts- oder sittenwidriger sowie jugendgefährdender Inhalte sind vom Kunden einzuhalten. Ferner haben die Kunden, u.a. durch sorgfältigen Umgang mit Passwörtern und Einsatz von weiteren geeigneten Massnahmen, sicherzustellen, dass Inhalte, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, nicht zur Kenntnis der durch diese Gesetze geschützten Personen gelangen.

(c) Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Verletzung nationaler sowie internationaler Urheberrechte sowie weiterer Schutzrechte, wie Na-mens- und Markenrechte Dritter im Besonderen, zu unterlassen.

(d) Es ist ferner untersagt, die Dienste von SWISS TECH zu nutzen, um Dritte zu schädigen oder zu belästigen, insbesondere durch unbefugtes Eindringen in fremde Systeme, namentlich durch Hacking, Verbreitung von Viren jeglicher Art oder durch unaufgeforderte Zusendung von E-Mails, namentlich in Form von "Spaming", Junk-Mail und ähnlichem.

10.2 SWISS TECH ist nicht verpflichtet, den Inhalt von Kundenangeboten auf ihre Rechtskonformität zu prüfen. SWISS TECH behält sich das Recht vor, bei Bekanntwerden eines solchen Falles den Vertrag einseitig fristlos zu kündigen und die entsprechenden Leistungen sofort einzustellen. Schadenersatzansprüche sowie entsprechende rechtliche und strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

10.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass SWISS TECH verpflichtet ist, bei entsprechender behördlicher oder gerichtlicher Aufforderung den Zugang zu Dienstleistungen von SWISS TECH mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten des Kunden zu sperren. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch für den Kunden ergibt sich daraus nicht.

11. Nutzung der von SWISS TECH angebotenen Dienste durch Dritte

11.1 Dritten ist es nicht gestattet, die Dienstleistungen von SWISS TECH direkt oder indirekt zu nutzen, es sei denn, SWISS TECH erteilt vorgängig ihre schriftliche Zustimmung. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Passwörter für die Nutzung von Dienstleistungen der SWISS TECH an Dritte weiterzugeben, zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise nutzbar zu machen.

11.2 Drittnutzer, die von SWISS TECH zur Nutzung der SWISS TECH-Dienste zugelassen werden, sind vom entsprechenden SWISS TECH-Kunden in die ordnungsgemässe Nutzung gemäss diesen AGB einzuweisen. Die Verantwortung für schuldhaftes Fehlverhalten der Drittnutzer trägt der entsprechende Kunde. Das schuldhafte Fehlverhalten der Drittnutzer wird dem entsprechenden Kunden zugerechnet und so behandelt, als ob es sein eigenes wäre. Ist die Nutzung durch Dritte von SWISS TECH nicht gestattet, so ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch des Kunden.

11.3 Der Kunde hat ferner diejenigen Entgelte zu bezahlen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der SWISS TECH-Dienstleistungen durch berechtigte oder unberechtigte Dritte entstehen. Insgesamt haftet der Kunde für alle Verstösse gegen die vorliegenden Bestimmungen dieser AGB sowie den zugrundeliegenden Kundenvertrag infolge der Nutzung der Dienstleistungen durch berechtigte oder unberechtigte Dritte.

11.4 Der Kunde hat SWISS TECH in jedem Fall von sämtlichen Ansprüchen - unabhängig von der jeweiligen Art - freizustellen.

11.5 Erhält der Kunde Kenntnis von einer rechts- oder sittenwidrigen Nutzung der SWISS TECH-Dienste durch Dritte oder von Tatsachen, die eine rechts- oder sittenwidrige Nutzung durch Dritte befürchten lassen, ist SWISS TECH unverzüglich schriftlich zu informieren. In einem der vorgenannten Fälle hat der Kunde die Zugangsdaten zu den SWISS TECH-Dienstleistungen unverzüglich zu ändern oder ändern zu lassen.

12. Lauf- und Lieferzeit

12.1 In Übereinstimmung mit den Verordnungen beginnen alle Verträge am Tag des Inkrafttretens und bleiben nach dem Tag des Inkrafttretens für die erste Laufzeit in Kraft. Jede Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende der laufenden Laufzeit gekündigt wird. Die Kündigung ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.

12.2. Jede Partei kann jede der Vereinbarungen durch eine Kündigung mit sofortiger Wirkung beenden, falls:

(a) die andere Partei eine Abtretung aller oder erheblicher Teile ihrer Vermögenswerte an ihre Gläubiger durchführt oder die andere Partei eine ebensolche Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger durchführt oder;

(b) die andere Partei zahlungsunfähig wird oder ein Konkursverfahren freiwillig oder zwangsweise gegen die andere Partei unter dem gültigen Insolvenzrecht eröffnet wird oder;

(c) die andere Partei für ein Vergehen betreffend ihr professionelles Verhalten verurteilt worden ist, und das Urteil rechtskräftig ist oder;

(d) die andere Partei Schadenersatz verursacht hat, und zwar als Ergebnis von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ungeachtet dessen hat jede Partei das Recht, jede der Vereinbarungen oder seine Verpflichtungen hieraus mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder zeitweilig aussetzen, falls:

(e) die andere Partei gegen die Vereinbarungen verstösst oder es versäumt, eine der Bedingungen der Vereinbarungen zu erfüllen und ein derartiger Verstoss oder Versäumnis (i) nicht zu beheben ist, oder (ii) wenn es zu beheben wäre, innerhalb der Frist von 30 (dreissig) Kalendertagen nach Mitteilung der anderen Partei, welche die Behebung des Schadens gefordert hat, nicht behoben worden ist;

(f) die andere Partei eine oder alle technischen, finanziellen oder gesetzlichen Bedingungen zum Zugang und zur Nutzung der Dienst-leistungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

12.3. Eine derartige Kündigung oder zeitweilige Aufhebung erfolgt schriftlich an die andere Partei.

12.4. Jedes Recht auf zeitweilige Aufhebung der Leistungen dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. Eine Kündigung der Vereinbarung wird nicht die bis zum Ablaufdatum der Vereinbarung aufgelaufenen Rechte der Parteien beeinträchtigen.

12.5 Bei Beendigung der Verträge ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich und ohne Kosten für SWISS TECH zu kündigen.

(a) auf Verlangen von SWISS TECH alle vertraulichen Informationen, einschliesslich aller Kopien, die sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Besitz oder in ihrer Anwendung befinden, entweder an SWISS TECH zurückgeben oder vernichten; und;

(b) alle vertraulichen Informationen entfernen, die sich in irgendwelchen technischen Geräten, Computersystemen, Netzwerken, Files und Software unter Kontrolle oder in Gebrauch des Kunden befinden und;

(c) der SWISS TECH schriftlich zu bestätigen, dass die unter a) und b) beschriebenen Maßnahmen ergriffen worden sind.

13. Verzug

13.1 Die Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag mit SWISS TECH. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch und ohne Mahnung in Verzug. Allfällige Beanstandungen der Rechnung sind vom Kunden innert 20 Tagen ab Lieferung schriftlich zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt.

13.2 SWISS TECH behält sich das Recht vor, ihre Leistungen bei Zahlungsverzug des Kunden einzustellen oder zu sperren. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf die Erbringung von Dienstleistungen durch SWISS TECH und bleibt zur Zahlung der fälligen periodischen Gebühren verpflichtet. Die Wiederaufschaltung kann mit einer Bearbeitungsgebühr von mindestens CHF 50.

13.3 SWISS TECH ist berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu berechnen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

13.4 Das Vertragsverhältnis kann von SWISS TECH einseitig und fristlos gekündigt werden, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Rechnungsperioden mit der Bezahlung der Gebühren oder Teilen davon in Verzug ist.

13.5 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges, der SWISS TECH durch das Mahn- und Betreibungsverfahren entsteht, bleibt vorbehalten. Für Mahnungen können Mahngebühren von CHF 20 erhoben werden.

13.6 SWISS TECH ist ferner berechtigt, offene Rechnungsbeträge zuzüglich Mahngebühren und Verzugszinsen zum Zwecke des Inkassos an Dritte zu verkaufen. Die Kosten für die Abtretung in Höhe von CHF 60 werden dem Kunden von SWISS TECH bei der Übergabe der Forderung an das Inkassobüro in Rechnung gestellt.

14. Sicherheitsleistungen

14.1 SWISS TECH ist berechtigt, vom Kunden eine Sicherheit in Höhe der Rechnungsbeträge der letzten zwei Monate des wiederholten Verzuges oder in Höhe des Durchschnitts der zu erwartenden zukünftigen Umsätze zu verlangen, wenn dies durch andere besondere Umstände gerechtfertigt erscheint.

14.2 SWISS TECH ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber der von SWISS TECH verlangten sofortigen Anordnung der Sicherheit nicht nachkommt.

15. Kündigung

15.1 Die Mindestdauer, die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin richten sich nach dem mit SWISS TECH abgeschlossenen Vertragstyp. Die Rückerstattung des Betrages oder des Honorars pro rata temporis ist ausgeschlossen und verfällt an SWISS TECH, wenn die Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Mindestdauer oder auf einen nicht vereinbarten Termin erfolgt.

15.2 SWISS TECH kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn über den Kunden ein Konkurs-, Insolvenz-, Vergleichs- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden ist oder offensichtlich und unmittelbar droht oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, solche Tatsachen unverzüglich und rechtzeitig mitzuteilen.

15.3. Die Kündigung hat mit fristgerechtem, eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

15.4 Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen, die im Eigentum von SWISS TECH stehen, sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Kosten und Gefahr des Kunden an SWISS TECH zurückzusenden, bis sie bei SWISS TECH eintreffen. Der Kunde ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Gegenstände und Unterlagen zu leisten, wenn er der vorliegenden Rückgabepflicht nicht nachkommt. Wird ein höherer Schaden nachgewiesen, ist der Kunde verpflichtet, diesen zu ersetzen.

15.5 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, ist SWISS TECH berechtigt, Schadenersatz in der Höhe der Gebühr zu leisten, die für die verbleibende Vertragsdauer angefallen wäre. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

16. Verrechnungs- und Retentionsrecht, Abtretung und Übertragung

16.1 SWISS TECH kann ihre Forderung mit Gegenansprüchen des Kunden verrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von SWISS TECH zu verrechnen.

16.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf die Geltendmachung von Retentionsrechten gegenüber SWISS TECH zu verzichten.

16.3. Sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten sind – anderslautende Vereinbarungen vorbehalten – weder übertragbar noch können sie an Dritte abgetreten werden.

16.4 SWISS TECH behält sich das Recht vor, den Vertrag des Kunden oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden auf eine andere inländische Konzerngesellschaft zu übertragen, sofern SWISS TECH diese Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert. Ferner ist SWISS TECH berechtigt, Verträge oder Forderungen daraus ohne Zustimmung des Kunden an Dritte zu Inkasso- oder Finanzierungszwecken zu übertragen oder abzutreten.

17. Haftungsausschluss und -beschränkung

17.1 SWISS TECH haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden sowie für direkte oder indirekte Schäden, die sich aus der Nutzung oder dem Nichtfunktionieren der von SWISS TECH gelieferten oder erbrachten Dienstleistungen ergeben.

17.2 SWISS TECH haftet gegenüber dem Kunden nicht für besondere, zufällige, indirekte, strafende oder Folgeschäden. Dies schliesst ohne Einschränkung die Verursachung durch Handlung, Vertragsbruch, Unterlassung, Verschulden oder Fahrlässigkeit von SWISS TECH oder ihren Mitarbeitern, ihren Auftragnehmern und Subunternehmern aus. Ebenso wenig haftet SWISS TECH uneingeschränkt für Schäden aus Geschäftsausfall, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Datenverlust, Verlust von Ersparnissen oder erwarteten Ersparnissen, Verlust von Investitionen, Verlust von Goodwill, Verlust von Kapitalkosten oder von zusätzlichen Verwaltungskosten. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Schäden vorhersehbar sind oder nicht, ob sie eine Folge des betreffenden Vertrags sind oder mit diesem in Zusammenhang stehen oder ob sie aus einer Klage auf der Grundlage eines Vertrags, eines Gesetzes, aus Billigkeitsgründen, aber auch aus unerlaubter Handlung, Fahrlässigkeit oder einer anderen Rechtsgrundlage resultieren.

17.3 Ferner garantiert SWISS TECH für ihre Dienstleistungen weder den ununterbrochenen störungsfreien Betrieb noch den störungsfreien Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Haftung für Betriebsunterbrüche, die insbesondere der Behebung von Störungen, der Wartung oder der Einführung neuer Technologien dienen, wird hiermit ausgeschlossen.

17.4 SWISS TECH übernimmt keine Gewähr für die Integrität der über ihr System oder das Internet gespeicherten oder übermittelten Daten und lehnt jede diesbezügliche Haftung ab. Jegliche Gewährleistung für die zufällige Offenlegung sowie die Beschädigung oder Löschung von Daten, die über ihr System gesendet, empfangen oder gespeichert werden, ist ausgeschlossen.

17.5 SWISS TECH schliesst die Haftung insbesondere für folgende Fälle aus

(a) Direkte oder indirekte Folgeschäden bei Störungen der SWISS TECH Infrastruktur, insbesondere bei Störungen der Mietleitungen von Subunternehmern der SWISS TECH;

(b) Die nicht korrekte, gar nicht, in rechtswidriger Weise Übermittlung oder das Abfangen elektronischer Nachrichten durch Dritte;

(c) Die fehlende oder unzureichende Vertraulichkeit verschlüsselter Daten, insbesondere auch dann, wenn SWISS TECH als Zertifizierungsstelle auftritt oder andere kryptologische Dienstleistungen anbietet;

(d) Verarbeitungsfehler bei der Abwicklung von Geschäftstransaktionen über Internet, insbesondere nicht bei Übermittlungsfehlern von Kreditkartendaten oder sonstigen Zahlungsinformationen;

17.6 SWISS TECH schliesst jegliche Haftung aus, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der rechtzeitigen oder ordnungsgemässen Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist.

17.7. Die Haftung gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG) bleibt in jedem Fall unberührt.

18. Höhere Gewalt

18.1. Keine der Parteien wird verantwortlich oder haftbar gemacht für Ausfall oder Verzögerung oder die daraus entstehenden Folgen bei der Erfüllung der Pflichten aus der Vereinbarung aufgrund von Streik, Aussperrung oder anderen industriellen Auseinandersetzungen (unabhängig davon, ob die Mitarbeiter der Parteien oder anderer Parteien beteiligt sind), höherer Gewalt, Embargo, Krieg, Ausschreitungen, zivilem Chaos, böswilliger Sachbeschädigung, Konformität mit Gesetz oder Regierungsbestimmun-gen, Regeln oder Anweisungen, Unfall, Zusammenbruch von Maschinen-park und technischen Geräten, Feuer, Flut oder Sturm oder irgendeinem anderen Grund ausserhalb der Kontrolle der Parteien oder aufgrund von Folgen aus den vorgenannten Vorfällen. Falls eine solche Verzögerung eintritt (es sei denn, die Ursache macht die Durchführung der betreffen-den Vereinbarung zunichte oder unmöglich oder illegal, was andernfalls die Vereinbarung aufhebt), wird der Erfüllungszeitraum für die Partei derart verlängert, dass sie in die Lage versetzt wird, die erwartete Leistung zu erbringen. Der Zeitraum ist nicht begrenzt auf die Dauer der Verzögerung.

18.2. Falls der Verzug aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt für mehr als zwei Kalendermonate andauert, ist die andere Partei berechtigt, die Vereinbarung zu beenden, und zwar mit Bezug auf den Service, der von dem Ereignis der höheren Gewalt betroffen ist.

19. Datenschutzerklärung und Zustimmung

19.1 Die Privacy Policy von SWISS TECH ist unter (swiss-te.ch) abrufbar und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser AGB sowie des Kundenvertrages.

19.2 Der Kunde ist verpflichtet, SWISS TECH alle für eine ordnungsgemässe Vertragserfüllung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Ferner verpflichtet sich der Kunde, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und alle seine Nutzer der Dienstleistungen von SWISS TECH darüber zu informieren, dass Verkehrs- und Nutzungsdaten erhoben werden.

20. Vertraulichkeit

20.1. Die Parteien verpflichten sich, als vertraulich bezeichnete Informationen des Vertragspartners vertraulich zu halten und unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Insbesondere gilt der Inhalt von Verträgen inkl. Anhänge als vertraulich. Die Vertraulichkeit über das Vertragsende hin-aus zu gewährleisten.

20.2 SWISS TECH ist berechtigt, bei der Feststellung von rechts- oder sittenwidrigen Handlungen Kundenadressen an Dritte, insbesondere an Strafbehörden, weiterzugeben.

21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Sonstiges

21.1 Erfüllungsort ist CH-8005 Zürich, Kanton Zürich, Schweiz.

21.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten oder die Beurteilung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Kundenvertrag ist CH-8005 Zürich.

21.3 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar. Das "Wiener Kaufrecht" (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist nicht anwendbar.

21.4. Im Falle von Unklarheiten zwischen der englischen, französischen und deutschen Version dieser AGB gilt die deutsche Fassung.

21.5. Bei Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit gewisser Bestimmungen dieser AGB, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen bestehen. Nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen werden diesfalls durch diejenigen rechtskonformen Bestimmungen ersetzt, welche jenen der unwirksamen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen so nahe kommen wie rechtlich möglich.

Zürich, August 2022 AGB V1.0

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